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EU-Kommission definiert erneuerbaren Wasserstoff nach RED II
Die EU-Kommission hat am 13. Februar 2023 zwei delegierte Rechtsakte vorgelegt, die den Begriff erneuerbarer Wasserstoff genauer fassen. Im Mittelpunkt steht Wasserstoff, der per Elektrolyse mit erneuerbarem Strom erzeugt wird. Für die EU zählt er als RFNBO, also als „Renewable Fuel of Non-Biological Origin“, sofern die vorgeschriebenen Nachweise erfüllt sind.
Für das Verständnis von red ii grüner wasserstoff ist entscheidend: Die RED II legte bereits den politischen Rahmen fest, ließ aber zentrale Details zur Strombeschaffung offen. Die delegierten Rechtsakte schließen diese Lücke. Sie bestimmen, wann der eingesetzte Strom als erneuerbar gilt und wie Unternehmen seine Herkunft dokumentieren müssen.
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Besonders wichtig ist die Zusätzlichkeit. Neue Elektrolyseure sollen nicht einfach Strom nutzen, der sonst anderen Verbrauchern zur Verfügung stünde. Stattdessen muss die Wasserstoffproduktion grundsätzlich mit zusätzlicher erneuerbarer Stromerzeugung verbunden sein. Genau hier liegt der Kern von grüner wasserstoff zusätzlichkeit: Die Herstellung soll den Ausbau erneuerbarer Energien anstoßen und nicht indirekt fossile Kraftwerke stärker auslasten.
Die Regelung schafft klare Vorgaben für Produzenten und Investoren. Zugleich verhindert sie, dass das Etikett „grün“ allein auf einem Stromvertrag beruht, obwohl der tatsächliche Strommix kaum zusätzliche erneuerbare Energie enthält. Für Industrieunternehmen wird damit prüfbar, ob ein Wasserstoffprodukt die Anforderungen der EU tatsächlich erfüllt.
Die Kommission verband die Definition außerdem mit dem Ziel, energieintensive Branchen zu dekarbonisieren und Europas Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern. Die Rechtsakte wurden dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung vorgelegt. Beide Institutionen konnten die Vorschläge annehmen oder ablehnen, aber nicht inhaltlich verändern.
Wer erneuerbaren Wasserstoff erzeugen oder einkaufen will, muss daher nicht nur die Elektrolyse betrachten. Entscheidend sind auch Herkunft, zeitliche Zuordnung, räumlicher Bezug und Nachweisführung des Stroms. Die EU-Definition macht daraus ein überprüfbares System – und aus dem Schlagwort „grün“ eine rechtlich belegbare Eigenschaft.
Quelle: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, Pressemitteilung vom 13. Februar 2023.
Grüner Wasserstoff: Welche Kriterien in der EU gelten
Für red ii grüner wasserstoff gelten in der EU mehrere miteinander verknüpfte Nachweise. Entscheidend ist nicht allein die Elektrolysetechnik. Geprüft werden auch die Herkunft des Stroms, seine zeitliche Zuordnung, der Standort der Erzeugungsanlage und die Klimawirkung des gesamten Vorgangs.
- erneuerbare Stromquelle: Der Elektrolyseur muss Strom aus Wind, Sonne, Wasserkraft oder einer anderen anerkannten erneuerbaren Quelle nutzen.
- Zusätzlichkeit: Bei grüner Wasserstoff Zusätzlichkeit geht es um neue erneuerbare Erzeugung, die nicht bloß bestehende Strommengen umleitet.
- Zeitlicher Zusammenhang: Erzeugung und Verbrauch des Stroms müssen innerhalb der vorgegebenen Fristen zusammenpassen.
- Räumlicher Zusammenhang: Die Stromquelle muss in derselben oder in einer zulässigen benachbarten Gebotszone liegen.
- Nachweisführung: Messdaten, Verträge und Herkunftsangaben müssen eine Prüfung durch zugelassene Zertifizierungssysteme ermöglichen.
Diese Kriterien gelten auch für Wasserstoffderivate. Dazu zählen etwa synthetische Kraftstoffe oder andere gasförmige und flüssige Energieträger, die aus erneuerbarem Wasserstoff entstehen. Der rechtliche Status kann deshalb über den reinen Wasserstoff hinausreichen.
Eine wichtige Abgrenzung betrifft den Begriff „klimaneutral“. Erneuerbarer Wasserstoff muss die spezifischen EU-Vorgaben für RFNBOs erfüllen. Ein Stromprodukt mit allgemeinem Ökostromnachweis reicht dafür nicht automatisch aus. Ebenso genügt es nicht, lediglich die Herkunft eines Stromvertrags zu nennen. Die physische und bilanzielle Zuordnung muss nachvollziehbar bleiben.
Für Unternehmen entsteht daraus folgende Prüfkette:
- Welche erneuerbare Anlage liefert den Strom?
- Erfüllt sie die Anforderungen an Alter, Förderung und zusätzliche Erzeugung?
- Passt ihr Standort zur Gebotszone des Elektrolyseurs?
- Decken sich Stromerzeugung und Wasserstoffproduktion im zulässigen Zeitfenster?
- Sind Messung, Verträge und Zertifikate vollständig dokumentiert?
Wer diese Fragen sauber beantwortet, kann die Bezeichnung „erneuerbar“ belastbarer verwenden. Für Abnehmer ist das besonders wichtig, wenn sie den Wasserstoff auf regulatorische Klimaziele oder eigene Dekarbonisierungsberichte anrechnen wollen.
Rechtsgrundlage und Einordnung: Europäische Kommission, delegierte Rechtsakte zur Erzeugung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, vorgestellt am 13. Februar 2023.
EU-Kriterien und praktische Bedeutung von grünem Wasserstoff
| Kriterium | EU-Anforderung | Bedeutung für Projekte |
|---|---|---|
| Erneuerbare Stromquelle | Der Elektrolyseur muss mit Strom aus anerkannten erneuerbaren Quellen wie Wind, Sonne oder Wasserkraft betrieben werden. | Ein allgemeiner Ökostromvertrag reicht nicht automatisch für die Einstufung als erneuerbarer Wasserstoff aus. |
| Zusätzlichkeit | Die Stromerzeugung soll grundsätzlich mit zusätzlicher erneuerbarer Kapazität verbunden sein. | Neue Elektrolyseure sollen den Ausbau erneuerbarer Energien fördern und nicht lediglich bestehende Strommengen umleiten. |
| Zeitlicher Zusammenhang | Stromerzeugung und Wasserstoffproduktion müssen innerhalb der zulässigen Fristen zusammenpassen. | Messdaten und Betriebspläne müssen die zeitliche Zuordnung der Strommengen belegen. |
| Räumlicher Zusammenhang | Die erneuerbare Stromanlage muss in derselben oder einer zulässigen benachbarten Gebotszone liegen. | Der Standort von Stromanlage und Elektrolyseur wird zu einem wichtigen Faktor für die Projektplanung. |
| Direktleitung | Strom kann direkt von einer erneuerbaren Anlage zum Elektrolyseur geliefert werden. | Ein eindeutiges Leitungs- und Messkonzept ist erforderlich, insbesondere bei zusätzlicher Netznutzung. |
| Netzstrom aus sehr erneuerbaren Gebotszonen | In Gebotszonen mit mehr als 90 Prozent erneuerbarem Stromanteil kann Netzstrom unter bestimmten Bedingungen genutzt werden. | Der individuelle Herkunftsnachweis kann entfallen, die zulässige Betriebszeit bleibt jedoch begrenzt. |
| Power Purchase Agreement | Ein PPA muss Stromquelle, Menge, Zeitpunkt und räumliche Zuordnung nachvollziehbar festlegen. | Verträge müssen auf Messung, Zertifizierung und mögliche Änderungen der EU-Vorgaben ausgerichtet sein. |
| Vermiedene Abregelung | Strom aus erneuerbaren Anlagen, der wegen eines Netzengpasses abgeregelt worden wäre, kann genutzt werden. | Überschüssige erneuerbare Energie wird verwertet; die Verfügbarkeit ist allerdings schwer planbar. |
| RFNBO-Einstufung | Erneuerbarer Wasserstoff kann als Renewable Fuel of Non-Biological Origin eingestuft werden, wenn alle Nachweise erfüllt sind. | Die Einstufung kann für regulatorische Ziele, Verkehrsvorgaben und den Zugang zu bestimmten Märkten relevant sein. |
| Zertifizierung | Stromherkunft, Anlagenstatus, Messwerte, Produktionsmengen und Lieferkette müssen prüfbar dokumentiert werden. | Ein Zertifikat allein genügt nicht; entscheidend ist eine lückenlose und auditierbare Datenkette. |
| Bedeutung für Investoren | Stromversorgung, Elektrolyseur, Standort, Verträge und Nachweise müssen gemeinsam geplant werden. | Die regulatorische Qualität beeinflusst Finanzierung, Auslastung, Kosten und langfristige Abnahmeverträge. |
Grüner Wasserstoff und die RFNBO-Einstufung
Die Bezeichnung RFNBO steht für „Renewable Fuels of Non-Biological Origin“. Gemeint sind erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. Erneuerbarer Wasserstoff kann in diese Kategorie fallen, wenn er als Energieträger oder als Ausgangsstoff für weitere Produkte eingesetzt wird.
Die RFNBO-Einstufung entscheidet, ob Wasserstoff für bestimmte Vorgaben der europäischen Energie- und Verkehrspolitik angerechnet werden kann. Dazu gehören unter anderem Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe im Verkehrssektor. Für Unternehmen beeinflusst die Einstufung daher Vermarktung, Berichterstattung und Zugang zu regulierten Märkten.
Im Zusammenhang mit red ii grüner wasserstoff ist die Abgrenzung zu anderen Wasserstoffkategorien wichtig. RFNBO bezeichnet nicht jede klimafreundliche Herstellung. Wasserstoff aus Biomasse folgt anderen Regeln. Wasserstoff mit CO2-Abscheidung kann ebenfalls nicht allein deshalb als RFNBO gelten, weil seine Emissionen niedrig sind.
Für die Anerkennung zählt die konkrete Verwendung. Wird der Wasserstoff etwa zur Herstellung eines synthetischen Kraftstoffs eingesetzt, müssen auch die daraus entstehenden Produkte die einschlägigen Anforderungen erfüllen. Die Einstufung begleitet somit die gesamte Wertschöpfungskette – vom Stromnachweis bis zum Endprodukt.
- Erzeugung: Der Elektrolyseprozess muss mit zulässigem erneuerbarem Strom betrieben werden.
- Dokumentation: Die relevanten Energiemengen und Produktionsschritte müssen prüfbar bleiben.
- Verwendung: Der Einsatzbereich muss zu den europäischen Anrechnungsregeln passen.
- Prüfung: Ein anerkanntes Zertifizierungssystem bewertet die Nachweise der Lieferkette.
Die grüner wasserstoff zusätzlichkeit betrifft die Qualität des Strombezugs und damit eine zentrale Voraussetzung für die RFNBO-Einstufung. Sie ersetzt jedoch nicht die übrigen Nachweise. Ein Projekt kann an der Zusätzlichkeit scheitern, aber auch an fehlender Messung, unklarer Lieferkette oder einer unzulässigen Nutzung.
Für Käufer reicht der Blick auf das Zertifikat allein daher nicht immer. Wichtig sind die zugrunde liegenden Daten: Welche Anlage erzeugte den Strom? Welcher Zeitraum wurde erfasst? Wie wurde die Wasserstoffmenge berechnet? Und lässt sich der Weg bis zum Endprodukt lückenlos nachvollziehen?
So wird die RFNBO-Einstufung zu einem Instrument gegen Etikettenschwindel. Sie zeigt nicht nur, dass Wasserstoff erneuerbar erzeugt wurde, sondern ordnet ihn in ein europäisches System für Anrechnung und Kontrolle ein.
Rechtsrahmen: Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) und die dazu erlassenen delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission.
Grüner Wasserstoff: Zusätzlichkeit als zentrale EU-Anforderung
Die grüner wasserstoff zusätzlichkeit soll verhindern, dass ein Elektrolyseur lediglich vorhandene Ökostrommengen umleitet. Im Kern muss die Wasserstoffproduktion einen zusätzlichen Ausbau erneuerbarer Erzeugung auslösen. Sonst könnte der zusätzliche Strombedarf an anderer Stelle durch fossile Kraftwerke gedeckt werden.
Für red ii grüner wasserstoff wird diese Logik über konkrete Anlagenanforderungen umgesetzt. Eine erneuerbare Stromanlage darf grundsätzlich nur dann für die Anrechnung genutzt werden, wenn sie zeitlich ausreichend neu ist und nicht bereits lange vor dem Elektrolyseur bestand. Nach dem delegierten Rechtsakt gilt dabei grundsätzlich ein Abstand von höchstens drei Jahren zwischen Inbetriebnahme der Stromanlage und des Elektrolyseurs. Für die praktische Planung ist der genaue Beginn der jeweiligen Übergangs- und Anwendungsfristen entscheidend.
Eine weitere Leitplanke betrifft öffentliche Förderungen. Die betreffende Stromanlage darf grundsätzlich keine staatliche Unterstützung für Bau oder Betrieb erhalten haben. Damit soll verhindert werden, dass bereits geförderte Erzeugungskapazität zusätzlich als Beleg für ein neues Wasserstoffprojekt dient. Ausnahmen und Sonderfälle können sich aus der konkreten Rechtsgrundlage ergeben; sie müssen im Projekt einzeln geprüft werden.
Das Prinzip wirkt sich direkt auf die Finanzierung aus. Ein Entwickler muss Stromanlage, Elektrolyseur, Netzanschluss und Messkonzept aufeinander abstimmen. Wird zuerst nur ein älterer Windpark vertraglich gesichert, kann der spätere Wasserstoff nicht automatisch die gewünschte erneuerbare Einstufung erhalten. Ein scheinbar günstiger Stromvertrag kann dadurch regulatorisch unbrauchbar werden.
- Projektzeitplan: Genehmigung, Bau und Inbetriebnahme beider Anlagen müssen zusammenpassen.
- Förderstatus: Frühere Investitions- oder Betriebsbeihilfen sind vor Vertragsabschluss zu prüfen.
- Eigentums- und Vertragsstruktur: Stromlieferung und Anlagenzuordnung müssen eindeutig geregelt sein.
- Messkonzept: Erzeugung und Verbrauch brauchen belastbare, manipulationsarme Daten.
- Prüfpfad: Alle Unterlagen müssen auch Jahre später einer Zertifizierungsprüfung standhalten.
Die Zusätzlichkeit beeinflusst damit Standortwahl, Kapitalbedarf und Betriebsstrategie. Für Investoren schafft sie klare Leitplanken, erhöht aber den Abstimmungsaufwand. Wer ein Projekt früh auf diese Anforderungen ausrichtet, vermeidet später teure Nachbesserungen.
Aus Sicht der Energiepolitik ist der Ansatz bewusst streng: grüner wasserstoff zusätzlichkeit soll nicht nur bestehende erneuerbare Kapazitäten neu etikettieren, sondern einen realen Ausbauimpuls geben. Genau darin liegt die Bedeutung der EU-Vorgabe für die langfristige Klimawirkung von red ii grüner wasserstoff.
Rechtsgrundlage: Delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission zur Erzeugung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Vier zulässige Wege zum erneuerbaren Strom für Elektrolyseure
Direktleitung von einer erneuerbaren Stromanlage
Beim direkten Strombezug fließt die Energie ohne Nutzung des öffentlichen Netzes vom Wind- oder Solarpark zum Elektrolyseur. Ein eigener Netzanschluss der Anlagen ist möglich. Wird das Netz genutzt, muss ein Smart-Metering-System den Stromfluss eindeutig erfassen.
Netzstrom aus Gebotszonen mit mindestens 90 Prozent erneuerbarem Strom
Eine Sonderregel gilt für Gebotszonen, deren Strommix in mindestens einem der vergangenen fünf Kalenderjahre zu mehr als 90 Prozent erneuerbar war. Dort darf ein Elektrolyseur Netzstrom ohne zusätzlichen individuellen Herkunftsnachweis beziehen. Die Betriebszeit bleibt jedoch begrenzt. Sie richtet sich nach dem erneuerbaren Anteil der Gebotszone und der Zahl der Jahresstunden.
Power Purchase Agreement mit erneuerbaren Anlagen
Ein Power Purchase Agreement, kurz PPA, verbindet den Wasserstoffproduzenten vertraglich mit einem Betreiber erneuerbarer Anlagen oder einem Aggregator. Die Vereinbarung muss nicht nur eine Strommenge nennen, sondern auch zeigen, wann und wo dieser Strom erzeugt wird.
Bis zum 31. Dezember 2029 kann für die zeitliche Zuordnung grundsätzlich eine monatliche Betrachtung ausreichen. Alternativ ist ein Bezug in einer Stunde möglich, in der der Day-Ahead-Preis unter 20 Euro je Megawattstunde liegt oder unter dem Wert von 0,36 multipliziert mit dem Preis für eine Tonne CO2. Danach werden die zeitlichen Anforderungen strenger.
Auch der Standort zählt: Zulässig sind die eigene Gebotszone, eine angrenzende Zone mit höherem Strompreis oder eine Offshore-Gebotszone. Die grüner wasserstoff zusätzlichkeit bleibt dabei ein zentraler Prüfpunkt. Eine Ausnahme kann greifen, wenn die Emissionen des bezogenen Netzstroms unter 18 g CO2-Äquivalent je Megajoule beziehungsweise 64,8 g je Kilowattstunde liegen.
Strom aus vermiedener Abregelung
Wird eine erneuerbare Anlage wegen eines Netzengpasses abgeregelt, kann der nicht eingespeiste Strom stattdessen einen Elektrolyseur versorgen. Für die RFNBO-Erzeugung gilt diese Strommenge als vollständig erneuerbar. Das schafft einen praktischen Ausweg für Überschüsse, die sonst verloren gingen.
Für Projektentwickler unterscheiden sich die vier Wege vor allem bei Kosten, Betriebsflexibilität und Nachweisaufwand:
- Direktleitung: hohe technische Nähe, aber eigener Leitungs- und Messaufwand.
- 90-Prozent-Gebotszone: einfache Zuordnung, jedoch begrenzte Betriebsstunden.
- PPA: planbare Vertragsbeziehung, dafür anspruchsvolle Zeit- und Standortnachweise.
- Abregelungsstrom: gute Nutzung von Überschüssen, aber schwankende Verfügbarkeit.
Welche Option passt, hängt nicht nur vom Strompreis ab. Entscheidend sind auch Netzzone, Anlagenalter, Messkonzept und die geplante Laufzeit des Elektrolyseurs. Diese Punkte sollten bereits vor der Investitionsentscheidung gemeinsam geprüft werden.
Quelle: Europäische Kommission, delegierte Rechtsakte zur Erzeugung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, vorgestellt am 13. Februar 2023.
Direktleitung und Smart Metering als Stromnachweis
Bei einer Direktleitung fließt der Strom physisch von der erneuerbaren Erzeugungsanlage zum Elektrolyseur. Die Verbindung muss technisch beschrieben, vermessen und dauerhaft nachvollziehbar sein. Für ein belastbares Nachweiskonzept gehören dazu etwa Leitungsplan, Netzverknüpfungspunkt, Zählerkonzept und die Zuordnung der erzeugten Kilowattstunden.
Wird das öffentliche Stromnetz zusätzlich genutzt, muss ein Smart-Metering-System die relevanten Energiemengen erfassen. Es dokumentiert, wie viel Strom die erneuerbare Anlage erzeugt, wie viel der Elektrolyseur bezieht und ob zeitgleich weitere Verbraucher oder Einspeisepunkte beteiligt sind. Eine einfache Jahresabrechnung reicht dafür nicht aus.
Gerade für red ii grüner wasserstoff ist die Trennung der Messwerte entscheidend. Erzeugung und Verbrauch sollten eindeutig abgegrenzt werden. Dazu zählen getrennte Messpunkte, eine geeichte Messung und ein Datenprotokoll mit Zeitstempeln. Fehlen diese Informationen, lässt sich die erneuerbare Strommenge später nur schwer einer bestimmten Wasserstoffproduktion zuordnen.
- Messgenauigkeit: Zähler müssen die geforderten Strommengen verlässlich erfassen.
- Zeitauflösung: Die Daten müssen den jeweils geltenden Abrechnungszeitraum abbilden.
- Datenintegrität: Nachträgliche Änderungen brauchen eine nachvollziehbare Protokollierung.
- Abgrenzung: Fremdstrom und Strom aus anderen Erzeugungsanlagen dürfen nicht unbemerkt in die Bilanz einfließen.
- Aufbewahrung: Verträge, Messdaten und Wartungsnachweise sollten über die gesamte Prüfzeit verfügbar bleiben.
Die Messung belegt die physische Strommenge und unterstützt die Prüfung der grüner wasserstoff zusätzlichkeit. Der Zähler allein beweist jedoch nicht, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Er liefert die technische Grundlage; Anlagenalter, Förderstatus und die zulässige Zuordnung müssen separat dokumentiert werden.
Für Betreiber lohnt sich ein abgestimmtes Messkonzept bereits vor der Inbetriebnahme. Besonders kritisch sind gemeinsame Umspannwerke, Batteriespeicher und mehrere Elektrolyseure an einem Standort. In solchen Fällen muss klar geregelt sein, welcher Strom welchem Prozess zugeordnet wird. Sonst entsteht schnell eine rechnerische Lücke und die Anerkennung als erneuerbar gerät ins Wanken.
Rechtsrahmen: Delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission zur Erzeugung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Netzstrom aus Gebotszonen mit hohem Ökostromanteil
Die EU erlaubt eine besondere Nutzung von Netzstrom, wenn die betreffende Gebotszone einen außergewöhnlich hohen Anteil erneuerbarer Energien aufweist. Dafür muss der erneuerbare Anteil in mindestens einem der fünf vorangegangenen Kalenderjahre über 90 Prozent gelegen haben. Der Nachweis bezieht sich auf die Stromregion, nicht auf den individuellen Liefervertrag des Elektrolyseurs.
Diese Regel erleichtert red ii grüner wasserstoff in Regionen, deren Stromsystem bereits stark von Wind, Sonne oder Wasserkraft geprägt ist. Ein zusätzlicher Einzelbeleg für jede bezogene Kilowattstunde ist dort grundsätzlich nicht nötig. Allerdings bedeutet die Ausnahme keinen unbegrenzten Dauerbetrieb.
Die zulässige Betriebszeit des Elektrolyseurs wird begrenzt. Maßgeblich ist der erneuerbare Anteil der Gebotszone, multipliziert mit der Zahl der Stunden eines Kalenderjahres. Bei einem erneuerbaren Anteil von 92 Prozent wären rechnerisch bis zu 8.059 Betriebsstunden pro Jahr möglich. Je sauberer der regionale Strommix, desto größer die nutzbare Betriebszeit – aber eben nicht automatisch rund um die Uhr.
Für die Projektplanung ist daher eine genaue Abgrenzung wichtig:
- Die 90-Prozent-Schwelle betrifft die gesamte Gebotszone.
- Betrachtet wird mindestens ein Kalenderjahr innerhalb der letzten fünf Jahre.
- Die erlaubte Laufzeit ergibt sich aus dem nachgewiesenen erneuerbaren Anteil.
- Der Elektrolyseur braucht weiterhin eine belastbare Messung seiner Verbrauchszeiten.
- Die regionale Stromqualität ersetzt nicht jede andere Dokumentationspflicht.
Der Ansatz kann Investitionen in Regionen mit hohem Ökostromanteil vereinfachen. Gleichzeitig entsteht ein Standortproblem: Eine Gebotszone mit 90 Prozent erneuerbarem Strom muss nicht dauerhaft über ausreichend günstige Energie verfügen. Netzengpässe, saisonale Schwankungen und hohe Nachfrage können die tatsächliche Auslastung deutlich verändern.
Die Regel unterscheidet sich damit von einem klassischen langfristigen Stromvertrag. Nicht der Vertrag allein entscheidet, sondern die statistisch belegte Qualität der Zone und die daraus folgende Betriebsgrenze. Für die grüner wasserstoff zusätzlichkeit ist das relevant, weil dieser Weg eine spezielle regulatorische Ausnahme darstellt. Er knüpft die Anerkennung an den regionalen Strommix statt an eine neu errichtete Einzelanlage.
Vor einer Investition sollten Betreiber deshalb historische Stromdaten, die Abgrenzung der Gebotszone und die erwartete Stundenbegrenzung prüfen. Wer die maximale Betriebszeit überschätzt, kalkuliert Ertrag und Wasserstoffkosten zu optimistisch.
Quelle: Europäische Kommission, delegierter Rechtsakt zu erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, vorgestellt am 13. Februar 2023.
Power Purchase Agreements: Zeitlicher und räumlicher Zusammenhang
Ein Power Purchase Agreement (PPA) legt fest, welche erneuerbare Stromanlage einen Elektrolyseur beliefert. Für red ii grüner wasserstoff genügt der Vertrag allein jedoch nicht. Entscheidend ist, ob sich jede bezogene Strommenge eindeutig einem zulässigen Zeitpunkt und Ort zuordnen lässt.
Beim zeitlichen Zusammenhang zählt grundsätzlich die Übereinstimmung von Stromerzeugung und Stromverbrauch. Bis zum 31. Dezember 2029 kann die Zuordnung innerhalb desselben Monats erfolgen. Alternativ ist eine stündliche Beschaffung möglich, wenn der Day-Ahead-Preis unter 20 Euro je Megawattstunde liegt oder unter 0,36 × dem Preis einer Tonne CO2. Diese Übergangsregel beeinflusst die Betriebsplanung erheblich: Ein Elektrolyseur kann flexibler laufen, muss aber seine Verbrauchsdaten sauber mit den Marktdaten abgleichen.
Nach dem Übergangszeitraum wird die zeitliche Kopplung enger. Für Betreiber bedeutet das mehr Aufwand bei Prognosen, Fahrplänen und Messung. Speicher können helfen, Erzeugung und Elektrolyse besser aufeinander abzustimmen. Sie ersetzen aber nicht die rechtliche Prüfung der Stromquelle. Ein Akku macht aus beliebigem Netzstrom keinen erneuerbaren Strom.
Auch der räumliche Zusammenhang ist klar begrenzt. Die erneuerbare Anlage muss entweder in derselben Gebotszone wie der Elektrolyseur liegen, in einer angrenzenden Zone mit höherem Strompreis oder in einer zulässigen Offshore-Gebotszone. Maßgeblich ist die regulatorische Gebotszone, nicht bloß die Entfernung auf der Landkarte.
Ein PPA sollte deshalb mindestens folgende Punkte eindeutig regeln:
- die konkrete Erzeugungsanlage und ihre technische Identifikation,
- die zulässige Strommenge und die Messpunkte,
- die Zeitauflösung der Abrechnung,
- den Standort und die zugehörige Gebotszone,
- Verantwortlichkeiten für Daten, Zertifizierung und Abweichungen,
- Folgen bei Ausfällen, Ersatzstrom und Vertragsverletzungen.
Die grüner wasserstoff zusätzlichkeit bleibt im PPA-Kontext ein eigener Prüfpunkt. Ein zeitlich und räumlich passender Vertrag reicht nicht aus, wenn die zugrunde liegende Anlage die Anforderungen an neue Erzeugung oder Förderung nicht erfüllt. Umgekehrt kann eine zusätzliche Anlage ihre Anerkennung verlieren, wenn die Lieferdaten nicht passend zugeordnet werden.
Für Käufer lohnt sich eine Prüfung der gesamten Lieferkette. Ein PPA mit monatlicher Abrechnung kann in der Übergangsphase praktikabel sein. Für langfristige Projekte sollte der Vertrag jedoch bereits auf eine deutlich feinere zeitliche Zuordnung vorbereitet sein. Sonst wird aus einem heute passenden Vertrag morgen ein regulatorischer Stolperstein.
Rechtsgrundlage: Delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission zur Erzeugung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Rahmen der Richtlinie (EU) 2018/2001.
Vermiedene Abregelung als erneuerbare Stromquelle
Wird eine Wind- oder Solaranlage wegen eines Netzengpasses abgeregelt, darf die sonst ungenutzte Strommenge einen Elektrolyseur versorgen. Diese Sonderregel betrifft ausschließlich Strom, der ohne das Engpassmanagement nicht eingespeist worden wäre. Sie ist daher nicht mit einem gewöhnlichen Bezug aus dem öffentlichen Netz gleichzusetzen.
Für red ii grüner wasserstoff ist der Auslöser entscheidend: Die Abregelung muss im Rahmen von Redispatch oder eines vergleichbaren Engpassmanagements erfolgt sein. Ein freiwilliges Abschalten aus wirtschaftlichen Gründen genügt nicht automatisch. Der Netzbetreiber muss die Maßnahme und die betroffene Energiemenge nachvollziehbar bestätigen können.
Der Vorteil liegt in der besseren Auslastung bestehender Anlagen. Erneuerbarer Strom, der wegen fehlender Netzkapazität nicht zum Verbraucher gelangen würde, bleibt energetisch nutzbar. Der Elektrolyseur wirkt dann als flexible Last und nimmt Energie auf, wenn das Netz sie regional nicht abtransportieren kann.
Die Zuordnung braucht eine klare Datenkette:
- Abregelungsbefehl: Zeitpunkt und Grund der Netzmaßnahme müssen dokumentiert sein.
- Energiemenge: Die tatsächlich nicht eingespeiste Strommenge muss bestimmbar sein.
- Verbrauch: Der Elektrolyseur darf höchstens die zulässige Menge einsetzen.
- Messung: Erzeugung, Abregelung und Elektrolyse benötigen getrennte oder eindeutig auswertbare Messdaten.
- Prüfung: Netzbetreiber, Betreiber und Zertifizierungsstelle müssen dieselben Zeit- und Mengendaten verwenden.
Die grüner wasserstoff zusätzlichkeit wird bei diesem Stromweg anders bewertet als bei einem normalen PPA. Der Strom muss nicht durch eine eigens neu errichtete Anlage bereitgestellt werden. Sein erneuerbarer Charakter folgt daraus, dass die Einspeisung bereits begrenzt wurde und die Elektrolyse eine sonst verlorene Energiemenge nutzt. Die Ausnahme darf jedoch nicht als Freibrief für unklare Bilanzierung dienen.
Für Projektentwickler ist die Verfügbarkeit schwer planbar. Abregelung hängt von Wetter, Netzbelastung und Ausbau der Leitungen ab. Ein Elektrolyseur, der ausschließlich auf diese Quelle setzt, kann deshalb stark schwankende Betriebsstunden erreichen. Als ergänzender Strompfad ist sie attraktiver als als alleinige Grundlage für eine konstante Produktion.
So verbindet die Regel zwei Ziele: Sie schützt den Status von red ii grüner wasserstoff und verringert zugleich den Verlust erneuerbarer Energie durch Netzengpässe.
Quelle: Europäische Kommission, delegierte Rechtsakte zur Erzeugung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, vorgestellt am 13. Februar 2023.
Zertifizierung und Nachweise für grünen Wasserstoff
Ein Zertifikat für grünen Wasserstoff ist nur so belastbar wie die Daten dahinter. Im Rahmen von red ii grüner wasserstoff müssen Unternehmen die gesamte Lieferkette prüfbar dokumentieren. Dazu gehören erzeugte Wasserstoffmenge, Anlagenstammdaten, Betriebsprotokolle, Strommengen und die Zuordnung zu einem konkreten Produktionszeitraum.
Die Prüfung erfolgt über ein anerkanntes freiwilliges Zertifizierungssystem. Solche Systeme kontrollieren, ob die Anforderungen für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingehalten werden. Ein unabhängiger Auditor bewertet die Unterlagen und kann Vor-Ort-Prüfungen durchführen. Erst danach lässt sich die erneuerbare Eigenschaft gegenüber Abnehmern oder Behörden belastbar belegen.
Für grüner wasserstoff zusätzlichkeit müssen insbesondere folgende Nachweise zusammenpassen:
- Identität und Inbetriebnahmedatum der Stromerzeugungsanlage
- Nachweis über Eigentum, Förderung und technische Betriebsweise
- Messwerte der erzeugten und eingesetzten Strommengen
- Produktionsdaten des Elektrolyseurs
- Verträge, Herkunftsnachweise und Lieferkettenangaben
- Berechnung der erneuerbaren Wasserstoffmenge
Ein Herkunftsnachweis allein genügt nicht zwingend. Er bestätigt meist die Herkunft einer Strommenge, ersetzt aber nicht automatisch die Prüfung von zeitlicher Zuordnung, räumlichem Bezug und Zusätzlichkeit. Für die EU-Anrechnung zählt die Verbindung aller Dokumente. Fehlt ein Baustein, kann die betreffende Menge aus der zertifizierten Bilanz herausfallen.
Besonders wichtig ist die Massenbilanz. Sie zeigt, welche Eingangsmengen in welche Ausgangsmengen übergehen. Verluste, Eigenverbrauch und Umwandlungsverluste müssen nachvollziehbar berücksichtigt werden. Auch Wasserstoffderivate brauchen eine klare Zuordnung. Sonst besteht das Risiko, dass dieselbe erneuerbare Eigenschaft rechnerisch mehrfach verwendet wird.
Unternehmen sollten ihre Nachweise nicht erst zur Auditierung zusammentragen. Ein fortlaufendes Datenregister mit unveränderbaren Zeitstempeln, Versionshistorie und klaren Verantwortlichkeiten reduziert spätere Lücken.
Für Abnehmer empfiehlt sich ein Blick auf den Geltungsbereich des Zertifikats. Zu prüfen sind unter anderem:
- Gilt es für Wasserstoff oder auch für das konkrete Derivat?
- Welcher Zeitraum und welche Produktionsmenge sind erfasst?
- Welche Zertifizierungsstelle hat die Prüfung durchgeführt?
- Deckt das Dokument die Anforderungen der gewünschten EU-Anrechnung ab?
Die Europäische Kommission beschreibt Zertifizierung als Grundlage für Vertrauen und Marktentwicklung. In der Praxis schafft sie eine einheitliche Sprache zwischen Produzenten, Händlern, Industrie und Behörden. Der Begriff „grün“ wird damit zu einer nachprüfbaren Eigenschaft mit konkretem Prüfpfad.
Quellen: Europäische Kommission, delegierte Rechtsakte zur Erzeugung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs; Richtlinie (EU) 2018/2001.
Bedeutung der EU-Definition für Industrie und Investitionen
Die EU-Definition verändert für Industrieunternehmen vor allem die Investitionslogik. Ein Elektrolyseur ist nicht mehr isoliert zu betrachten. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus Stromanlage, Standort, Betriebsweise, Zertifizierung und Abnehmer. Damit wird aus einem technischen Einzelprojekt eine gekoppelte Infrastrukturinvestition.
Für Stahl-, Chemie- und Raffinerieunternehmen schafft red ii grüner wasserstoff einen klareren Rahmen für langfristige Beschaffungsverträge. Sie können genauer prüfen, ob gelieferte Mengen für regulatorische Ziele, Ausschreibungen oder eigene Klimabilanzen nutzbar sind. Das reduziert das Risiko, dass ein Produkt zwar als „grün“ beworben wird, die gewünschte rechtliche Anerkennung aber fehlt.
Die grüner wasserstoff zusätzlichkeit wirkt sich zugleich auf die Finanzierung aus. Banken und Investoren bewerten nicht nur die Kapazität des Elektrolyseurs, sondern auch die Belastbarkeit des Stromkonzepts. Ein Projekt mit gesicherter erneuerbarer Erzeugung, klaren Messdaten und einem belastbaren Abnahmevertrag ist leichter kalkulierbar als ein Vorhaben, das auf später verfügbare Strommengen setzt.
- Investitionsplanung: Stromerzeugung und Elektrolyse müssen zeitlich und finanziell zusammenpassen.
- Abnahmeverträge: Käufer können Mengen, Qualität und Anerkennungsfähigkeit genauer festlegen.
- Risikoverteilung: Verträge sollten Ausfälle, Regeländerungen und nicht anrechenbare Mengen erfassen.
- Standortwahl: Netzzugang, erneuerbares Potenzial und industrielle Nachfrage werden gemeinsam bewertet.
- Berichterstattung: Klimawirkung und Herkunft lassen sich einheitlicher dokumentieren.
Für energieintensive Betriebe entsteht dadurch ein zusätzlicher Anreiz, Wasserstoff nicht pauschal einzusetzen. In vielen Prozessen bleibt direkte Elektrifizierung effizienter, sofern sie technisch möglich ist. Erneuerbarer Wasserstoff gewinnt dort an Bedeutung, wo hohe Temperaturen, chemische Reaktionen oder saisonale Speicherung eine direkte Nutzung von Strom erschweren.
Die Regeln können außerdem neue Geschäftsmodelle fördern. Erzeuger erneuerbarer Energie, Betreiber von Elektrolyseuren, Netzunternehmen und industrielle Abnehmer müssen enger zusammenarbeiten. Wer diese Schnittstellen früh organisiert, kann Versorgung, Auslastung und Zertifizierung aufeinander abstimmen.
Für Investoren bleibt ein regulatorisches Risiko. Delegierte Rechtsakte können durch spätere Auslegung, Anpassungen oder weitere EU-Vorgaben ergänzt werden. Deshalb sollten Finanzmodelle Szenarien für geringere Auslastung, verzögerte Inbetriebnahme, steigende Stromkosten und den Verlust einzelner Anrechnungsmöglichkeiten abbilden.
Die EU-Kommission verfolgt mit der Definition zwei Ziele: Sie will Kapital in zusätzliche erneuerbare Erzeugung lenken und zugleich einen verlässlicheren Markt für erneuerbaren Wasserstoff schaffen. Wer langfristig von red ii grüner wasserstoff profitieren will, muss die regulatorische Qualität bereits in der Projektentwicklung mitdenken.
Quelle: Vertretung der Europäischen Kommission in Deutschland, Pressemitteilung vom 13. Februar 2023; Richtlinie (EU) 2018/2001 und zugehörige delegierte Rechtsakte.
Fazit: EU-Kriterien prüfen und Stromversorgung rechtssicher planen
Die EU-Definition ist für ein Wasserstoffprojekt erst dann belastbar umgesetzt, wenn aus den Vorgaben ein prüfbarer Projektplan wird. Für red ii grüner wasserstoff sollten Unternehmen deshalb vor der Investitionsentscheidung klären, welche Mengen tatsächlich als RFNBO anerkannt werden können und welche nur technisch erneuerbar erscheinen.
Ein sinnvoller Abschlusscheck verbindet Genehmigungen, Stromverträge, Messkonzept, Betriebsdaten und Zertifizierung. Besonders wichtig ist eine Mengenplanung mit konservativen Annahmen. Wetterbedingte Schwankungen, Wartungen und Netzrestriktionen können die anrechenbare Produktion deutlich verringern.
- Rechtsprüfung: Passt das Vorhaben zur jeweils geltenden RED-II-Regelung und zu den delegierten Rechtsakten?
- Mengenbilanz: Welche Wasserstoffmenge bleibt nach Eigenverbrauch, Verlusten und Ausfallzeiten tatsächlich anrechenbar?
- Vertragsprüfung: Enthalten Strom- und Abnahmeverträge klare Folgen für nicht zertifizierbare Mengen?
- Änderungsmanagement: Wer überwacht neue EU-Leitlinien, nationale Umsetzungen und spätere Anpassungen?
- Freigabepunkte: Werden Bau, Inbetriebnahme und kommerzieller Betrieb erst nach erfüllten Nachweisen gestartet?
Die grüner wasserstoff zusätzlichkeit sollte nicht isoliert betrachtet werden. Sie ist ein Teil der regulatorischen Gesamtprüfung. Ein Projekt kann technisch funktionieren und trotzdem eine geringere anrechenbare Menge liefern, wenn Zeitbezug, Vertragsstruktur oder Datenqualität nicht ausreichen.
Für Investoren ist eine klare Trennung zwischen drei Größen hilfreich: der technischen Kapazität des Elektrolyseurs, der erwarteten Wasserstoffproduktion und der rechtlich nutzbaren RFNBO-Menge. Nur die letzte Größe sollte für Förderziele, Abnahmeverpflichtungen und Klimabilanzen angesetzt werden. Das verhindert schöngerechnete Renditen.
Da sich EU-Vorgaben weiterentwickeln können, sollte jeder Vertrag eine Regelung für Rechtsänderungen enthalten. Sinnvoll sind Nachverhandlungen, Ersatzmengen und ein transparentes Verfahren für den Fall, dass eine Stromquelle künftig nicht mehr anerkannt wird.
Damit lautet das praktische Ergebnis: red ii grüner wasserstoff ist kein bloßes Herkunftslabel. Rechtssicherheit entsteht erst, wenn Stromquelle, Anlagenplanung, Messung, Bilanzierung und Zertifizierung zusammenpassen. Wer diese Punkte vor Baubeginn festlegt, senkt das Risiko späterer Nachweise und schafft eine tragfähige Grundlage für langfristige Industrieabnahme.
Stand der Einordnung: 12. September 2026. Maßgeblich bleiben der jeweils geltende Wortlaut der EU-Rechtsakte, nationale Umsetzungen und aktuelle Vorgaben der zuständigen Zertifizierungssysteme.
Nützliche Links zum Thema
- EU-Kommission legt Definition von erneuerbarem Wasserstoff vor
- EU-Kommission legt Definition für grünen Wasserstoff vor - Gleiss Lutz
- Wie ist grüner Wasserstoff laut dem Delegated Act der EU definiert?
FAQ zu EU-Regeln für grünen Wasserstoff
Wann gilt Wasserstoff in der EU als erneuerbar?
Wasserstoff gilt in der EU als erneuerbar, wenn er durch Elektrolyse mit zulässigem erneuerbarem Strom hergestellt wird und die Vorgaben für Herkunft, zeitliche Zuordnung, räumlichen Zusammenhang, Zusätzlichkeit und Nachweisführung erfüllt. In diesem Fall kann er als RFNBO, also als erneuerbarer Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs, eingestuft werden.
Was bedeutet Zusätzlichkeit bei grünem Wasserstoff?
Die Zusätzlichkeit bedeutet, dass die Stromversorgung eines Elektrolyseurs grundsätzlich mit zusätzlicher erneuerbarer Erzeugung verbunden sein soll. Dadurch soll verhindert werden, dass bestehender Ökostrom lediglich umgeleitet wird und an anderer Stelle fossiler Strom zum Einsatz kommt. Für die Einstufung als red ii grüner wasserstoff sind unter anderem Anlagenalter, Förderstatus und die Zuordnung zum Elektrolyseur relevant.
Welche Strombezugsarten sind für grünen Wasserstoff zulässig?
Zulässig sind insbesondere der direkte Strombezug aus einer erneuerbaren Anlage, Netzstrom aus Gebotszonen mit einem erneuerbaren Anteil von mehr als 90 Prozent, erneuerbarer Strom über ein Power Purchase Agreement sowie Strom aus vermiedener Abregelung. Je nach Bezugsweg gelten unterschiedliche Anforderungen an Zeitbezug, Standort, Messung und Zusätzlichkeit.
Welche Rolle spielt die RED II für grünen Wasserstoff?
Die RED II, also die Richtlinie (EU) 2018/2001, bildet den europäischen Rechtsrahmen für erneuerbare Energien und RFNBOs. Die dazugehörigen delegierten Rechtsakte konkretisieren, wann Strom für die Elektrolyse als erneuerbar gilt und welche Nachweise Unternehmen für red ii grüner wasserstoff erbringen müssen.
Warum sind Zertifizierung und Nachweise bei grünem Wasserstoff wichtig?
Zertifizierung und Nachweise belegen, dass Stromquelle, Anlagenstatus, Produktionsmenge, zeitliche Zuordnung und Lieferkette den EU-Vorgaben entsprechen. Ein Herkunftsnachweis allein reicht nicht automatisch aus. Eine vollständige und prüfbare Dokumentation ist erforderlich, damit die Eigenschaft als erneuerbar anerkannt und für regulatorische Klimaziele verwendet werden kann.




